Brutto-Netto-Rechner: was vom Gehalt wirklich bleibt
Geben Sie Ihr Bruttogehalt ein — Sie sehen sofort Nettolohn, jeden Abzug einzeln und die tatsächliche Abzugsquote. Ohne Anmeldung, ohne Datenübertragung, alles im Browser.
- Grundfreibetrag
- 12.348 €
- Sozialabgaben
- ≈ 21,8 %
- Spitzensteuersatz
- 42 %
Der Rechner bildet den Lohnsteuerabzug der Steuerklasse I nach und zieht Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ab.
Betrag pro Monat. Für Jahresgehälter unten auf „pro Jahr“ umstellen.
Näherungswert für diese Steuerklasse — die tatsächliche Abrechnung kann abweichen.
Alle Werte gerundet. Maßgeblich ist die Abrechnung Ihres Arbeitgebers.
Wie die Berechnung funktioniert
Drei Schritte, dieselbe Reihenfolge wie in der Lohnabrechnung.
Der Nettolohn ist kein fester Prozentsatz des Bruttolohns. Er entsteht in drei Schritten, und jeder Schritt hat eine eigene Bemessungsgrundlage. Wer das einmal versteht, kann jede Zahl auf der eigenen Abrechnung zuordnen.
1. Sozialversicherung — prozentual, aber gedeckelt
Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung werden als feste Prozentsätze vom Bruttolohn erhoben, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für 2026 liegt diese bei 101.400 € (Renten und Arbeitslosenversicherung) beziehungsweise 69.750 € (Kranken- und Pflegeversicherung). Oberhalb dieser Grenzen steigt der Abzug nicht mehr — deshalb sinkt die Abzugsquote bei hohen Gehältern wieder.
2. Lohnsteuer — progressiv, nicht proportional
Die Lohnsteuer wächst langsamer als das Einkommen. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € fällt keine Steuer an; danach steigt der Grenzsteuersatz schrittweise von 14 % auf 24 % und weiter auf 42 %. Erst ab 277.826 € greift die Reichensteuer von 45 %. Der Durchschnittssteuersatz liegt deshalb immer deutlich unter dem Grenzsteuersatz.
Bemessungsgrundlage ist nicht der Bruttolohn, sondern das zu versteuernde Einkommen: Bruttolohn minus Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) und Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €).
3. Netto — was übrig bleibt
Netto ist Bruttolohn minus Sozialversicherungsbeiträge minus Lohnsteuer. Hinzu kommen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag fällt für Angestellte seit 2021 erst ab einer Lohnsteuer von rund 18.130 € an — bei Durchschnittsgehältern also gar nicht.
| Zu versteuerndes Einkommen (Jahr) | Grenzsteuersatz | Steuer auf die Stufe |
|---|---|---|
| 0 – 12.348 € | 0 % | 0 € |
| 12.349 – 17.800 € | 14 % → 24 % | linear steigend |
| 17.801 – 69.878 € | 24 % → 42 % | linear steigend |
| 69.879 – 277.825 € | 42 % | 42 Cent je Euro |
| ab 277.826 € | 45 % | 45 Cent je Euro |
Quelle der Parameter: § 32a EStG (Tarif 2026), SGB IV–XI, Beitragssatzverordnung. Alle Werte sind im Rechner zentral hinterlegt und werden mit dem Tarifjahr ausgewiesen.
Nettolohn bei anderen Bruttowerten
Direktvergleich — die aktuelle Eingabe ist hervorgehoben.
| Brutto | Netto | Abzugsquote |
|---|
Häufige Fragen
Die sechs Punkte, an denen die meisten Rechner scheitern.
Warum weicht das Ergebnis von meiner Lohnabrechnung ab?
Der Rechner arbeitet mit dem bundesweit einheitlichen Tarif und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen. Abweichungen entstehen vor allem durch vier Faktoren: den individuellen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse (derzeit 0 bis über 4 Prozent), eingetragene Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte, betriebliche Sonderregelungen wie vermögenswirksame Leistungen und unterjährige Beitragssatzänderungen.
Welche Steuerklasse soll ich auswählen?
Steuerklasse I gilt für Ledige, II für Alleinerziehende, III für Verheiratete mit deutlich höherem Einkommen als der Partner, IV für Verheiratete mit ähnlich hohem Einkommen, V für den geringer verdienenden Partner und VI für Zweit- und Nebenjobs. Wichtig: Die Steuerklasse verändert nur den monatlichen Abzug, nicht die Jahressteuerschuld — die entsteht erst mit der Steuererklärung.
Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil?
Der Arbeitgeber zahlt ungefähr denselben Betrag wie der Beschäftigte, insgesamt rund 21 Prozent des Bruttolohns, plus Umlagen. Die Gesamtkosten eines Arbeitsplatzes liegen damit bei etwa 121 Prozent des Bruttogehalts. Diesen Wert zeigt der Rechner als „Arbeitgeberkosten“ an.
Gilt der Rechner auch für Selbstständige und Beamte?
Nein. Selbstständige zahlen keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge in dieser Form, Beamte sind in der Regel nicht gesetzlich rentenversichert und erhalten Beihilfe zur Krankenversicherung. Für beide Gruppen weicht die Berechnung strukturell ab.
Werden betriebliche Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen berücksichtigt?
Nein. Die Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge mindert bereits das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt. Geben Sie deshalb den Betrag ein, der nach Abzug der Entgeltumwandlung auf der Abrechnung als Bruttolohn steht.
Ist die Berechnung für 2026 verbindlich?
Nein, sie ist eine Orientierungshilfe. Maßgeblich sind die amtlichen Parameter des jeweiligen Abrechnungsmonats. Damit jede Zahl überprüfbar bleibt, weist der Rechner Tarifjahr, Beitragssätze und Bemessungsgrenzen offen aus.